Ist der Sozialhilfeempfänger Eigentümer des Motorfahrzeugs, wird ihm dessen Vermögenswert, soweit dieser den Freibetrag übersteigt, angerechnet (und zwar unabhängig davon, ob er das Fahrzeug benutzt oder nicht); in diesem Fall geht es nicht um eine Kürzung der Hilfe, sondern es fehlt die Bedürftigkeit (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 141 ff.). Die Betriebskosten können dagegen nur aufgerechnet werden, wenn er das Fahrzeug auch benützt, es also eingelöst hat. cc) Ist dagegen der Sozialhilfeempfänger bloss Besitzer des Automobils, sei es aufgrund eines Leasing- oder Mietvertrags oder aufgrund einer Gebrauchsleihe, kann ihm dessen Vermögenswert nicht angerechnet werden;