Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.» a) Der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung regelt und verklammert mehrere unterschiedliche Konstellationen. aa) Vorausgesetzt ist, dass der Sozialhilfeempfänger weder aus gesundheitlichen noch aus beruflichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (In ausdehnender Auslegung subsumiert das Departement Motorräder ebenfalls unter den Begriff Auto, GER 2005 Nr. 5). bb) Ist der Sozialhilfeempfänger Eigentümer des Motorfahrzeugs, wird ihm dessen Vermögenswert, soweit dieser den Freibetrag übersteigt, angerechnet (und zwar unabhängig davon, ob er das Fahrzeug benutzt oder nicht);