Es handelt sich dabei nicht um grundlegende und wichtige Bestimmungen, die auf Gesetzesstufe verankert werden müssten; die Kantone, welche die SKOS-Richtlinien anwenden, begnügen sich mit einem Verweis teils auf Gesetzes-, teils auf Verordnungsstufe (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 115 f.). Entsprechend kann dem Regierungsrat auch die Befugnis übertragen werden, Abweichungen von den SKOS-Richtlinien vorzusehen. Die Delegation an den Regierungsrat in § 152 Abs. 2 SG ist demnach verfassungsmässig, was im Übrigen auch nicht umstritten ist. b) Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen.