BGE 130 I 16). Die Sozialhilfeleistungen sollen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und den hilfesuchenden Personen die Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen (§ 150 Abs. 2 SG). Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese gesetzliche Vorgabe. Sie sollen die rechtsgleiche Behandlung von Unterstützungsbedürftigen gewährleisten, zugleich aber auch Spielraum für angepasste, einzelfall- und bedürfnisgerechte Lösungen lassen. Es handelt sich dabei nicht um grundlegende und wichtige Bestimmungen, die auf Gesetzesstufe verankert werden müssten;