statt vieler BGE 118 Ia 245 und 305 ). Die Kantonsverfassung lässt die Delegation zum Erlass von Bestimmungen zu, soweit es nicht um grundlegende und wichtige Bestimmungen geht (Art. 40 Abs. 1 KV), welche der Kantonsrat in Form des Gesetzes zu erlassen hat (Art. 71 Abs. 1 KV). Insbesondere ist der Regierungsrat ermächtigt, Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate zu erlassen (Art. 79 Abs. 2 KV). Die Delegation ist ferner in einem formellen Gesetz enthalten und auf ein bestimmtes Gebiet – die Bemessung von Sozialhilfeleistungen – beschränkt. Was als grundlegende und so wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 bzw. Art.