Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen ist. c) (…) Der Beschwerdeführer ist weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines Motorfahrzeugs zählen damit nicht zum Bedarf des Beschwerdeführers. 3. Gemäss § 152 Abs. 2 SG kann der Regierungsrat Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.