Die Mittel für den Betrieb eines Autos fallen nicht darunter (BGE 2P.267/2004 vom 4. Januar 2005). Auch aus der in der persönlichen Freiheit enthaltenen Bewegungsfreiheit (BGE 137 I 31) lässt sich kein Recht auf Finanzierung des Betriebs eines Motorfahrzeugs durch das Gemeinwesen ableiten.