Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben (§ 150 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bemessen (§ 152 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um Empfehlungen zur Berechnung der Sozialhilfe zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Im Laufe der Jahre haben die SKOS-Richtlinien in Praxis und Rechtsprechung ständig an Bedeutung gewonnen und dienen heute als Referenz für die Sozialhilfepraxis.