Denise Brühl-Moser: Öffentliches Prozessrecht, Basel/Frankfurt a/M 2010, Rz 710,1009). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Sozialhilfekommission den Beschwerdeführer zu Recht aufforderte, die Kontrollschilder seines Automobils bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen und ihm für den Fall der Unterlassung androhte, die Sozialhilfe um monatlich CHF 500.00 zu kürzen. a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 BV). Gemäss Art.