Die solothurnische Kantonsverfassung bestimmt, dass Erlasse von Kanton und Gemeinden für den Richter nicht verbindlich sind, soweit sie Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen (§ 88 Abs. 3 der Kantonsverfassung [KV, BGS 111]). Das Verwaltungsgericht hat deshalb die generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen und im Falle der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (sog. akzessorische Normenkontrolle;