Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Die solothurnische Kantonsverfassung bestimmt, dass Erlasse von Kanton und Gemeinden für den Richter nicht verbindlich sind, soweit sie Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen (§ 88 Abs. 3 der Kantonsverfassung [KV, BGS 111]).