X. zog den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter. Dieses heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Sozialhilfekommission S. zurück. Aus den Erwägungen: 1.c) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).