Die Bestimmung kann sich im Einzelfall als unverhältnismässig (und damit nicht anwendbar) erweisen, da sie dem Sozialhilfeempfänger verunmöglicht, die Vermutung zu widerlegen. Die Behörde kann einen Sozialhilfeempfänger unter Androhung der Kürzung der Leistungen auffordern, entweder den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen oder zu belegen, dass er das Fahrzeug ohne Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren vermag. Sachverhalt: X. ist alleinstehend und wohnt in einer von ihm teilweise untervermieteten 4-Zimmer-Wohnung.