SOG 2011 Nr. 33 § 88 Abs. 3 KV, § 67bis Abs. 1 VRG, § 152 Abs. 1 SG, § 93 Abs. 1 lit. e SV. Sozialhilfe und Auto. Akzessorische Normenkontrolle. § 93 Abs. 1 lit. e SV stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass ein Sozialhilfeempfänger, der ein Motorfahrzeug besitzt und benutzt, obwohl er darauf weder aus erwerblichen noch aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet. Die Bestimmung kann sich im Einzelfall als unverhältnismässig (und damit nicht anwendbar) erweisen, da sie dem Sozialhilfeempfänger verunmöglicht, die Vermutung zu widerlegen.