{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-255_2011-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd58852a7909298971e099a344dfee10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.255", "und damit nicht anwendbar"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Autobenutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "acaa43dceb889bde905da842355382b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)\nRegeste:\nSozialhilfe, Autobenutzung\n\n\nb) Wer ein Motorfahrzeug zu Eigentum hat, dessen Wert den Vermögensfreibetrag (für eine Einzelperson CHF 4'000.00) übersteigt, muss dieses verkaufen, bevor er materielle Hilfe beanspruchen kann. Ein Sozialhilfeempfänger kann damit wohl nur Eigentümer eines älteren, wenig wertvollen Motorfahrzeugs bleiben.\nc) Werden die Kosten des Fahrzeugs von Dritten getragen, ist dem Sozialhilfeempfänger eine Naturalleistung in der Höhe des wirtschaftlichen Werts dieser Leistung (also einschliesslich Amortisation) als Einkommen anzurechnen. Es wäre mit dem in der Sozialhilfe geltenden Prinzip der Subsidiarität nicht zu vereinbaren, wenn Sozialhilfebezüger die ihnen gewährten Sozialhilfeleistungen zwar für ihren Unterhalt verwenden, während sie gleichzeitig und dauernd von Dritten unterstützt würden, um so luxuriöse Ausgaben zu finanzieren. Damit würden nämlich Sozialhilfebezüger gegenüber Personen bevorzugt, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, ohne Anspruch auf staatliche Unterstützung zu haben (BGE 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006).\nd) Durch den Betrieb eines Autos fallen Kosten an, die in Relation zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt relativ hoch sind. In der Regel kann sich ein Sozialhilfebezüger deshalb kein Motorfahrzeug leisten, wenn ihm dafür keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Verfügt er dennoch über ein solches, lässt dies vermuten, dass er entweder über zusätzliche, den Sozialhilfebehörden nicht bekannte Mittel verfügt oder Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet.\naa) In erster Linie zu klären ist, ob der Sozialhilfeempfänger über weitere, bisher nicht bekannte Mittel verfügt. Trifft dies zu, sind sie ihm als Einnahmen nach den SKOS-Richtlinien anzurechnen, was zu einem entsprechend geringeren Leistungsanspruch führt.\nbb) Besteht kein Hinweis auf zusätzliche Einnahmen, kann die Behörde den Sozialhilfeempfänger unter Androhung der Kürzung der Leistungen auffordern, entweder den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen oder aufgrund seiner Mitwirkungspflichten (§ 17 SG) zu belegen, dass er das Fahrzeug ohne Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren vermag.\ncc) Dazu hat der Sozialhilfeempfänger einerseits die dadurch entstehenden Kosten (Steuern, Versicherungen, Einstellplatz etc.) und das Mass der Benutzung zu belegen. Andererseits hat er glaubhaft (z.B. anhand eines detaillierten Budgets) darzulegen, wie er diese Kosten aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren kann, ohne sich über Gebühr in den elementaren Lebensbedürfnissen (Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Gesundheit) einzuschränken. Insbesondere muss ausgeschlossen werden können, dass Familienangehörige (insbesondere Kinder) sich wegen des Motorfahrzeugs in ihren Bedürfnissen weitergehend einschränken müssen, als dies im Rahmen der Sozialhilfe ohnehin der Fall ist.\ndd) Die Sozialhilfebehörde hat diese Angaben anhand der eingereichten Belege, aufgrund allgemein zugänglicher oder vom Departement bereitgestellten Berechnungsschemen sowie aufgrund von Erfahrungszahlen zu überprüfen. Die Amortisation des Fahrzeugs ist nicht zu berücksichtigen. Dabei dürfte sich ergeben, dass eine unterstützte Person die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs nur ausnahmsweise finanzieren kann, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden, etwa wenn nur wenige Tausend Kilometer pro Jahr zurückgelegt werden und es sich um eine Einzelperson ohne Unterhaltspflichten handelt. Eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen liegt demgegenüber insbesondere dann vor, wenn die Benutzung eines Motorfahrzeugs zulasten der Bedürfnisse von Familienmitgliedern insbesondere von Kindern geht oder wenn Schulden geäufnet, z.B. Mietzinse oder Krankenkassenbeiträge nicht bezahlt werden. In solchen Fällen ist eine Sanktion weiterhin möglich.\nee) Sozialleistungen können nach vorausgegangener schriftlicher Androhung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn der Empfänger seine Mitwirkungspflichten nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet (§ 165 SG). Sozialgesetz und -verordnung regeln Ausmass und Dauer der Sanktion nicht näher. Der Regierungsrat hat diesbezüglich die Anwendbarkeit der Richtlinien nicht generell ausgeschlossen und keine strengeren Sanktionen vorgesehen (wie dies die Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Schaffhausen getan haben, vgl. Peter Mösch Payot, «Sozialhilfemissbrauch?!», in: Christoph Häfeli [Hrsg.]: Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 303 FN 84). Massgebend sind also insofern in erster Linie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Wolffers, a.a.O., S. 168; Peter Mösch Payot, a.a.O., S. 297 f., 302) und die SKOS-Richtlinien (Kapitel A.8.2). Einzig die in § 93 Abs. 1 lit. e SV vorgesehene Sanktion – Kürzung der Sozialhilfe um die Betriebskosten des Fahrzeugs – kann sich härter als die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Sanktionen auswirken. Ob dies vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Stand hält, muss aufgrund der persönlichen und sachlichen Umstände im Einzelfall geprüft werden.\n7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit Folgendes:\na) Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt es sich gemäss der in den Akten befindlichen Kopie des Motorfahrzeugausweises um einen BMW 318i Touring mit Jahrgang 1990 und rund 165'000 km. Eine in den Akten befindliche Bewertung für einen BMW 318 mit entsprechendem Jahrgang und Kilometerstand ergab einen Wert von CHF 4'318.00. Es ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers keinen relevanten Vermögenswert mehr hat; die Sozialen Dienste haben denn auch nicht dessen Verwertung gefordert."}