{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-255_2011-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd58852a7909298971e099a344dfee10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.255", "und damit nicht anwendbar"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Autobenutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "acaa43dceb889bde905da842355382b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)\nRegeste:\nSozialhilfe, Autobenutzung\n\n\naa) Den grössten Teil der Fixkosten machen die Abschreibungen aus, welche linear mit 10% vom Neuwert eingesetzt sind, sodass Fahrzeuge nach zehn Jahren abgeschrieben sind. Mittels Abschreibungen wird im betrieblichen Rechnungswesen der Wertverminderung von Vermögensgegenständen erfasst. Es handelt sich dabei nicht um reale Ausgaben, sondern um eine rein buchhalterische Wertminderung der bilanzierten Aktiven. Weil kein Geld fliesst, werden die Abschreibungen gemäss dem Handbuch Sozialhilfe, Kapitel E.04, nicht berücksichtigt, wenn die Autokosten als Erwerbsunkosten anerkannt sind. Sie sind damit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Sozialhilfeempfänger, ohne darauf angewiesen zu sein, ein eigenes Motorfahrzeug betreibt. Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Dritter dem Sozialhilfeempfänger das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung stellt; in diesem Fall geht es nämlich darum, den wirtschaftlichen Wert der Leistung zu bemessen. Ferner wären allfällige Leasing- oder Mietraten zu berücksichtigen, da in diesem Fall das Fahrzeug nicht durch den einmaligen Verbrauch eines Vermögensbetrags finanziert, sondern durch effektiv geleistete monatliche Zahlungen amortisiert wird.\nbb) Die Motorfahrzeugsteuer wird nach dem Hubraum bemessen (§§ 7 und 23 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe, BGS 614.62). Die Budgetberatung Schweiz geht von Durchschnittswerten von CHF 300.00, CHF 350.00 und CHF 400.00 pro Jahr aus. Diese Steuerbeträge sind bei einem Hubraum von 1300, 1600 und 1900 cm3 erreicht. Die angenommenen Durchschnittswerte sind also durchaus realistisch.\ncc) Die Kosten der Haftpflichtversicherung werden von der Budgetberatung Schweiz mit CHF 900.00 bis CHF 1'200.00 jährlich eingesetzt. Sie variieren indes nicht nur nach dem Fahrzeugtyp, sondern wesentlich auch danach, ob der Versicherungsnehmer von einem Schadensfreiheitsrabatt profitiert oder im Gegenteil einen Zuschlag berappen muss, weil er in der Vergangenheit einen oder gar mehrere Schäden verursacht hat. Im Rahmen eines Taxschemas, wie § 93 Abs. 1 lit. e SV es vorsieht, muss jedoch auf Durchschnittswerte abgestellt werden.\ndd) Zu den fixen Kosten zählt die Budgetberatung Schweiz ferner durchschnittliche jährliche Ausgaben für die Teilkaskoversicherung (CHF 250.00 bis CHF 400.00), für die Miete eines Abstellplatzes oder einer Garage (CHF 1'200.00) sowie Clubbeitrag, Vignette und Fahrzeugpflege (CHF 300.00). Auch wenn diese Kosten nicht zwingend anfallen und ihre Höhe beträchtlich variieren kann, handelt es sich um übliche Aufwendungen, die im Rahmen eines Taxschemas berücksichtigt werden können.\nee) Die Höhe der variablen Kosten wird hauptsächlich durch die Treibstoffpreise und die Zahl der gefahrenen Kilometer beeinflusst. Bei einer jährlichen Fahrleistung von 10'000 Kilometern ergeben sich unter Ausschluss der Amortisationskosten monatliche Fahrzeugkosten von CHF 407.50 (Neuwert des Fahrzeugs CHF 17'000.00), CHF 458.30 (Neuwert CHF 25'000.00) bis CHF 531.70 (Neuwert CHF 35'000.00). In der billigsten Fahrzeugkategorie steigen diese Kosten bei einer Fahrleistung von 15'000 Kilometern auf CHF 488.30 und bei einer solchen von 20'000 Kilometern auf CHF 569.30.\nh) Die Benutzung eines eigenen Motorfahrzeugs kann eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfe bedeuten, dann nämlich wenn deswegen nicht mehr genügend Mittel für die elementarsten Lebensbedürfnisse (Nahrung, Obdach, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung) zur Verfügung stehen oder die Bedürfnisse von Familienangehörigen zu kurz kommen (z.B. Benzin statt Kinderkleider gekauft wird). Ausgehend von den oben genannten Kosten stellt die Benutzung eines eigenen Motorfahrzeugs sehr wohl ein gewichtiges Indiz für eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen dar. Die Betriebskosten können aber auch wesentlich tiefer sein, dann nämlich wenn der Sozialhilfeempfänger keinen Abstellplatz mieten muss, auf Zusatzversicherungen verzichtet und bei der Haftpflichtversicherung einen maximalen Prämienrabatt (üblicherweise 60%) geniesst. Im günstigsten Fall reduzieren sich so die monatlichen Betriebskosten um rund CHF 165.00 pro Monat. Werden jährlich bloss 5'000 Kilometer zurückgelegt, reduzieren sich die Kosten monatlich um weitere CHF 80.00. Wird zudem berücksichtigt, dass der Grundbedarf der SKOS-Richtlinien, eventuell verbunden mit einer Integrationszulage, dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in der Verwendung der Mittel öffnet, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger in Ausnahmefällen die Betriebskosten eines nicht zum erweiterten Bedarf zählenden Motorfahrzeugs finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden.\n6. § 93 Abs. 1 lit. e SV stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass ein Sozialhilfeempfänger, der ein Motorfahrzeug besitzt und benutzt, obwohl er darauf weder aus erwerblichen noch aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet. Da dies in Ausnahmefällen nicht zutrifft, ist diese Bestimmung insoweit unverhältnismässig (und damit nicht anwendbar), als sie dem Sozialhilfeempfänger verunmöglicht, die aufgrund der mit Betrieb eines Motorfahrzeugs verbundenen Kosten im Regelfall zutreffende Vermutung zu widerlegen. Im Einzelnen:\na) Aus dem Umstand, dass jemand im Fahrzeugausweis eines Motorfahrzeugs eingetragen ist, darf geschlossen werden, dass er dessen Eigentümer, zumindest dessen Halter ist und für die Betriebskosten des Fahrzeugs aufkommt. In diesem Fall obliegt es dem Sozialhilfeempfänger, dies zu widerlegen; blosse unbelegte Behauptungen genügen dazu nicht (BGE 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006)."}