{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-255_2011-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd58852a7909298971e099a344dfee10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.255", "und damit nicht anwendbar"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Autobenutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "acaa43dceb889bde905da842355382b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)\nRegeste:\nSozialhilfe, Autobenutzung\n\n\nDer Grundbedarf wird als Pauschalbetrag ausgerichtet; dies soll es unterstützten Personen ermöglichen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung zu übernehmen (SKOS-Richtlinien B.2.2.). Die unterstützte Person entscheidet, wie die Gelder konkret eingesetzt werden, ob damit teurere oder billigere Lebensmittel eingekauft oder das Geld teilweise für kulturelle Bedürfnisse oder Freizeitbeschäftigungen verwendet wird (Urs Vogel, a.a.O., S. 181; Felix Wolffers, a.a.O., S. 141). Die Gewichtung der verschiedenen Ausgabenpositionen (vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel G 6) beschränkt die Dispositionsfreiheit der Sozialhilfeempfänger nicht. Einerseits handelt es sich dabei um pauschalierte Durchschnittsansätze. Andererseits kann die Aufteilung für die Sozialhilfeempfänger nicht verbindlich sein, weil sie ihnen weder bekannt gegeben wird noch Inhalt einer Verfügung bildet. Den Sozialhilfeempfängern kann weder vorgeschrieben werden, wofür sie den ihnen auch nach Auffassung des Departements zu freier Verfügung stehenden Betrag einzusetzen haben, noch ist ihnen verwehrt, mit sparsamem Verhalten in einzelnen Bereichen weitergehende Bedürfnisse in anderen Bereichen zu finanzieren.\nf) Im Grundbedarf der SKOS-Richtlinien sind Verkehrsauslagen enthalten. Dass dort (B.2.1) lediglich von Halbtaxabonnement, öffentlichem Nahverkehr, Velo und Mofa die Rede ist, bedeutet bloss, dass diese Kosten Grundlage für die Bemessung des Bedarfs bildeten. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Sozialhilfeempfänger andere Verkehrsmittel wie Taxis oder Fernverkehrszüge nicht benutzen dürfen. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass Sozialhilfeempfänger gelegentlich ein Motorfahrzeug mieten, beispielsweise um sperrige Güter zu transportieren. Wer ein eigenes Motorfahrzeug hält, gibt dafür zweifellos mehr Geld aus, als gemäss der Gewichtung der Ausgabepositionen im Handbuch Sozialhilfe für Verkehrsauslagen vorgesehen ist. Es verhält sich dabei aber nicht anders als mit starken Rauchern (der Konsum eines Pakets Zigaretten pro Tag kostet rund CHF 200.00 pro Monat), Liebhabern alkoholischer Getränke, Haltern von Haustieren, regelmässigen Wirtshausbesuchern (für auswärts eingenommene Getränke sind lediglich CHF 12.00 pro Monat und auswärts eingenommene Mahlzeiten gar nicht vorgesehen) oder passionierten Kinogängern. Alle diese Personen – wie wahrscheinlich überhaupt alle Sozialhilfeempfänger – geben in einzelnen Bereichen mehr aus, als der gewichteten Ausgabenposition entspricht, und müssen sich gezwungenermassen in einem anderen Bereich einschränken. Der pauschalisierte Grundbedarf lässt dies auch zu; er soll ja gerade die individuelle und verantwortungsvolle Verwendung der Mittel ermöglichen. Wer sich in den Bereichen, die über das absolut Lebensnotwendige hinausgehen, einschränkt oder – wie etwa Nichtraucher – gar keine entsprechenden Bedürfnisse hat, hat mehr Geld für andere Ausgaben zur Verfügung. Eine Kontrolle, wofür genau die Sozialhilfebezüger ihr Geld ausgeben, ist weder wünschbar noch möglich. Zweifellos gibt es auch Sozialhilfebezüger, die zwar kein Auto besitzen, einen Teil der Unterstützung aber ebenso für im Grundbedarf nicht enthaltene Positionen ausgeben. Allein deswegen kann noch nicht von zweckwidriger Verwendung der Sozialhilfe gesprochen werden; ebenso wenig ist einzusehen, warum Sozialhilfeempfängern ohne nachgewiesenen Bedarf der Besitz eines eingelösten Motorfahrzeugs von vornherein verwehrt sein soll.\ng) Nach § 93 Abs. 1 lit. e SV sind die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs nach allgemein anerkannten Taxschemen zu bestimmen. Massgebend sind also nicht die individuellen Kosten, die das jeweilige Fahrzeug verursacht, sondern Durchschnittswerte, die plausibel und nachvollziehbar sein müssen.\nDas Departement geht seit Jahr und Tag von minimalen monatlichen Autobetriebskosten von rund CHF 500.00 aus. Es stützt sich dabei nicht auf ein Taxschema, sondern auf Abklärungen beim Touringclub der Schweiz (TCS) und bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle. Diese befinden sich weder in den Akten, noch sind sie allgemein zugänglich, so dass mangels Überprüfbarkeit darauf nicht abgestellt werden kann. Die Grössenordnung der departementalen Zahlen wird allerdings durch Berechnungsbeispiele der Budgetberatung Schweiz auf den ersten Blick bestätigt. Die Budgetberatung Schweiz unterscheidet zwischen Fixkosten (Amortisation, Steuer, Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung, Abstellplatz, Clubbeitrag, Vignette, Fahrzeugpflege) und variablen Kosten (Benzin, Reifenersatz, Service und Reparaturen). Je nach Neuwert des Fahrzeugs und jährlicher Fahrleistung resultieren monatliche Kosten von zwischen CHF 550.00 und CHF 1'057.00. Auf diese Zahlen kann jedoch nicht unbesehen abgestellt werden:"}