{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-255_2011-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd58852a7909298971e099a344dfee10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.255", "und damit nicht anwendbar"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Autobenutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "acaa43dceb889bde905da842355382b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)\nRegeste:\nSozialhilfe, Autobenutzung\n\n\nc) Die Abhängigkeit von Sozialhilfe beschränkt die davon betroffenen Personen in keiner Weise in ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit. Ausdruck dieser vollen Rechts- und Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich auch die selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensführung. Die Förderung dieser Selbständigkeit und Eigenverantwortung ist darüber hinaus als Ziel im Sozialgesetz verankert (§ 1 SG; vgl. auch Claudia Hänzi, a.a.O., S. 104; Urs Vogel, a.a.O., S. 181). Die Grundrechte der Bundesverfassung und der kantonalen Verfassungen stehen unterstützten Personen grundsätzlich im gleichen Umfang zu wie der übrigen Bevölkerung (Felix Wolffers, a.a.O., S. 94; Urs Vogel, a.a.O., S. 167). Gemäss Art. 36 BV ist die Einschränkung von Grundrechten zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder der Schutz von Grundrechten Dritter es erfordert und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Der Kerngehalt eines Grundrechts darf nicht angetastet werden. Bei einschränkenden Konkretisierungen von sozialen Grundrechtsansprüchen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind (BGE 129 I 12).\nDie Auflage, auf die Nutzung eines privaten Motorfahrzeugs zu verzichten, tangiert einerseits die im Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) enthaltene Bewegungsfreiheit, andererseits die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), welche auch den Besitz schützt (BGE 120 Ia 120). Die Auflage, ein wertvolles Motorfahrzeug zu verkaufen, greift zwar in die Eigentumsgarantie ein; dieser Eingriff ist aber durch den in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsgrundsatz ohne weiteres gerechtfertigt (Felix Wolffers, a.a.O., S. 155; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 141 f.; Urs Vogel, a.a.O., S. 186 und S. 173). Die Auflage, den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren, beschränkt das Eigentum insofern, als der Sozialhilfeempfänger sein Motorfahrzeug nicht mehr benutzen kann. Diese Einschränkung kann nicht mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gerechtfertigt werden, weil dem Sozialhilfeempfänger dadurch keine zusätzlichen Mittel zufliessen und sich auch sein Bedarf nicht vermindert; er erspart sich vielmehr bloss Auslagen, die in der Bedarfsberechnung ohnehin nicht berücksichtigt sind.\nd) Die Anordnung, die Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen, stellt keine Zwangsmassnahme, sondern eine Auflage dar. Von einer Zwangsmassnahme unterscheidet sich die Auflage darin, dass ihre Nichtbefolgung nicht mit Zwang gegenüber dem Sozialhilfebezüger durchgesetzt werden kann, sondern (nur) zu Sanktionen (wie Kürzung oder Streichung von Leistungen) führt, welche den Sozialhilfebezüger zu zweckkonformem und haushälterischem Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anhalten sollen.\nDas Sozialgesetz verpflichtet die Leistungsbezüger, Auflagen und Weisungen zu befolgen und die erhaltenen Leistungen zweckmässig zu verwenden (§ 17 lit. d und e SG). Die Sozialhilfe kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden (§ 148 Abs. 2 lit. e SG). Auch wenn in der Sozialverordnung nicht mehr explizit vorgesehen, müssen Auflagen und Weisungen geeignet sein, die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, denn dabei handelt es sich um einen Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Felix Wolffers, a.a.O., S. 111 f.). Auflagen, die den Sozialhilfeempfänger zu haushälterischem Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anhalten wollen, sind zulässig und stellen offensichtlich keinen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung dar (BGE 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000). Es besteht also eine gesetzliche Grundlage für Weisungen zu zweckkonformer Verwendung der Sozialhilfeleistungen. Die sparsame und zweckkonforme Verwendung von Sozialhilfegeldern liegt auch im öffentlichen Interesse.\ne) Sozialhilfeleistungen sollen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen (§ 150 Abs. 2 SG). Sie werden ihrem Zweck entfremdet, wenn sie nicht entsprechend der generellen Zweckausrichtung für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden, so beispielsweise bei Nichtbezahlen des Mietzinses oder der Krankenkassenprämien oder massivem Alkoholmissbrauch (Urs Vogel, a.a.O., S. 181).\nDer Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien umfasst die für den Lebensunterhalt in einem Privathaushalt notwendigen Ausgaben (ohne Miete und Gesundheitskosten). Darunter fallen namentlich Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, aber auch Unterhaltung, Bildung und Verkehr. Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des Grundbedarfs entsprechen dem Konsumverhalten der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Der in den Entscheiden des Departements des Innern erwähnte Betrag zur freien Verfügung war in den früheren, in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts geltenden SKOS-Richtlinien zusätzlich zum Grundbetrag als Pauschale zur Befriedigung individueller Bedürfnisse, wie insbesondere Vergnügungen, Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben, Zeitschriften, kleine Geschenke und gelegentliche Fahrten mit Nahverkehrsmitteln vorgesehen (Felix Wolffers, a.a.O., S. 141). In den aktuellen Richtlinien sind diese Positionen im Grundbedarf integriert; zusätzlich kann nun Personen, die sich um eine Verbesserung ihrer Situation bemühen, eine Integrationszulage ausgerichtet werden (vgl. SKOS-Richtlinien C.2 und C.3)."}