{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-255_2011-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd58852a7909298971e099a344dfee10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.255", "und damit nicht anwendbar"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Autobenutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "acaa43dceb889bde905da842355382b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)\nRegeste:\nSozialhilfe, Autobenutzung\n\n\nDiese Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen in den weiteren publizierten Departementsentscheiden (GER 2002 Nr. 7; GER 2005 Nr. 5 [bezüglich Motorrad]; GER 2009 Nr. 9 [betreffend Auto eines Dritten]) sowie in der angefochtenen Verfügung. In GER 2005 Nr. 5 (und ähnlich in GER 2009 Nr. 9) formuliert das Departement folgende Regel: «Ein Sozialhilfeempfänger oder eine Sozialhilfeempfängerin darf kein Auto fahren, sofern nicht berufliche oder gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden können. Personen, welche um Hilfe nachsuchen, müssen sich grundsätzlich wirtschaftlich verhalten. Das wirtschaftliche Verhalten gründet einesteils im Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe und andernteils in der Eigenverantwortung des Sozialhilfeempfängers».\nd) In dieser Begründung sind vier Gesichtspunkte miteinander verwoben: Der Sozialhilfeempfänger verfügt über zusätzliches Einkommen, sein Bedarf ist zu hoch berechnet, er verwendet die Sozialhilfe zweckwidrig und er verhält sich nicht wirtschaftlich. Die beiden ersten und der letzte Punkt sind jedoch von vornherein nicht geeignet, die in der Verordnungsbestimmung vorgesehene Leistungskürzung zu begründen:\naa) Wenn ein Sozialhilfeempfänger ein in der Bedarfsberechnung nicht enthaltenes Motorfahrzeug betreibt, kann dies den Verdacht begründen, er verfüge über zusätzliches, nicht offen gelegtes Einkommen. Ein solcher Verdacht muss in jedem Fall abgeklärt werden, nur schon weil das Zusatzeinkommen die Autobetriebskosten beträchtlich übersteigen kann. Es ginge nicht an, die Sozialhilfe kurzerhand um die mutmasslichen Autokosten zu kürzen, und es wäre geradezu widersinnig, die Sozialhilfe – trotz vermutetem Zusatzeinkommen – wieder auf die ursprüngliche Höhe aufzustocken, nur weil der Empfänger kein Motorfahrzeug mehr betreibt.\nbb) Der Bedarf mag als zu hoch berechnet erscheinen, wenn aus den Mitteln der Sozialhilfe ein in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigtes Fahrzeug finanziert werden kann. Logische Folge daraus wäre dann aber, dass der Bedarf neu berechnet, nicht die Leistung gekürzt wird. Insbesondere wäre es widersprüchlich, dem Sozialhilfeempfänger die Leistungen wieder in der ursprünglichen, ungekürzten Höhe auszurichten, sobald er auf den Gebrauch des Motorfahrzeugs verzichtet. Es wäre im Übrigen auch nicht einzusehen, warum eine solche Abweichung vom pauschalierten Grundbedarf nur bei Benutzung eines Motorfahrzeugs vorgesehen ist, sind doch auch andere Konstellationen denkbar, in denen die Sozialhilfe nicht vollumfänglich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse verwendet wird.\ncc) Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Subsidiaritätsprinzip, vgl. §§ 8 Abs. 4, 9 und 17 lit. dbis SG). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Felix Wolffers: Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Januar 2000, VWBES.1999.320). Soweit es nicht um die Verwertung eines im Eigentum des Sozialhilfeempfängers stehenden Motorfahrzeugs geht, deckt sich dieser Gesichtspunkt mit dem im vorhergehenden Absatz erwähnten: Kann ein Sozialhilfeempfänger ein nicht zu seinem Bedarf zählendes Motorfahrzeug finanzieren, ist er vermutlich nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang auf die Sozialhilfe angewiesen.\nDas Subsidiaritätsprinzip besagt auch, dass die Sozialhilfe gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär ist und kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe besteht (Felix Wolffers, a.a.O., S. 71; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 102). Folglich sind Leistungen Dritter dem Sozialhilfeempfänger als Einkommen anzurechnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihm Dritte ein Fahrzeug zur (auch nur teilweisen, z.B. bei Übernahme der fixen aber nicht variablen Kosten) unentgeltlichen Benutzung überlassen.\ndd) Soweit § 93 Abs. 1 lit. e SV anordnet, dass Sozialhilfebezügern, die ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, ohne darauf aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen zu sein, die Unterstützung im Umfang der Betriebskosten gekürzt wird, basiert diese Bestimmung somit auf der These, dass die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs nicht durch den Grundbedarf abgedeckt sind und dass Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet werden, wenn damit Ausgaben finanziert werden, die nicht unter die im Grundbetrag enthaltenen Positionen fallen.\n5. Das Verwaltungsgericht hat die Praxis des Departements des Innern in mehreren Entscheiden gebilligt. In den beurteilten Fällen ging es entweder um die berufliche oder gesundheitliche Notwendigkeit, ein Auto zu benutzen, oder um ein von Dritten zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug (Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. Juni 2002, VWBES.2002.112; Verwaltungsgerichtsurteil vom 11. Februar 2003, VWBES.2002.270 [betr. ein von Dritten zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug]; Verwaltungsgerichtsurteil vom 13. Oktober 2003, VWBES.2003.237; Verwaltungsgerichtsurteil vom 25. Januar 2005, VWBES.2004.289; Verwaltungsgerichtsurteil vom 27. August 2009, VWBES.2009.244;). Das Gericht hatte bisher keinen Anlass, sich vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob § 93 Abs. 1 lit. e SV mit höherrangigem Recht (Verfassungs- und Gesetzesrecht) vereinbar ist.\na) In der Rechtsliteratur finden sich abgesehen von den bereits oben erwähnten Stellungnahmen der SKOS nur wenige Ausführungen zum Thema Auto und Sozialhilfe:"}