{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-255_2011-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd58852a7909298971e099a344dfee10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.255", "und damit nicht anwendbar"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Autobenutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "acaa43dceb889bde905da842355382b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)\nRegeste:\nSozialhilfe, Autobenutzung\n\n\nDas Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 136 I 1; BGE 135 V 361; BGE 134 I 23).\nNach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss eine Massnahme, insbesondere eine verwaltungsrechtliche Sanktion, das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels sein und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. Ferner muss zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 131 I 91; BGE 130 V 196; BGE 130 II 425).\nDer klare Sinn einer Gesetzesnorm darf indessen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseitegeschoben werden (BGE 128 V 20; BGE 126 V 468; BGE 122 V 85). Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 136 I 300). Der Gesetzgeber hat in § 152 Abs. 2 SG dem Regierungsrat keine Vorgaben bezüglich der Regelung allfälliger Ausnahmen zu den SKOS-Richtlinien gemacht und ihm so ein grosses Ermessen eingeräumt.\n4. Eine solche Ausnahme von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien hat der Regierungsrat in § 93 Abs. 1 lit. e der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) für Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos statuiert:\n«Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.»\na) Der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung regelt und verklammert mehrere unterschiedliche Konstellationen.\naa) Vorausgesetzt ist, dass der Sozialhilfeempfänger weder aus gesundheitlichen noch aus beruflichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (In ausdehnender Auslegung subsumiert das Departement Motorräder ebenfalls unter den Begriff Auto, GER 2005 Nr. 5).\nbb) Ist der Sozialhilfeempfänger Eigentümer des Motorfahrzeugs, wird ihm dessen Vermögenswert, soweit dieser den Freibetrag übersteigt, angerechnet (und zwar unabhängig davon, ob er das Fahrzeug benutzt oder nicht); in diesem Fall geht es nicht um eine Kürzung der Hilfe, sondern es fehlt die Bedürftigkeit (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 141 ff.). Die Betriebskosten können dagegen nur aufgerechnet werden, wenn er das Fahrzeug auch benützt, es also eingelöst hat.\ncc) Ist dagegen der Sozialhilfeempfänger bloss Besitzer des Automobils, sei es aufgrund eines Leasing- oder Mietvertrags oder aufgrund einer Gebrauchsleihe, kann ihm dessen Vermögenswert nicht angerechnet werden; es fallen nur die von ihm getragenen Betriebskosten (insb. Leasingraten, Steuern, Versicherung, Unterhalt, Benzin) in Betracht.\ndd) Als Benutzer eines Motorfahrzeugs kann der Sozialhilfeempfänger betrachtet werden, wenn er zugleich dessen Halter ist (also der Motorfahrzeugausweis auf ihn lautet) oder wenn er unbeschränkt oder mindestens weitgehend – bei Bedarf – darüber verfügen kann (vgl. GER 2009 Nr. 9, wo als Indiz der regelmässige Standort des Autos, insbesondere über Nacht bezeichnet wird). Es genügt dagegen nicht, wenn ihm das Fahrzeug bloss gelegentlich, für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt wird, oder wenn er ein Fahrzeug als Mitfahrer nutzen kann.\nee) Soweit Dritte die Kosten des Automobils übernehmen, wird dem Sozialhilfeempfänger eine Naturalleistung als Einkommen angerechnet.\nff) In allen Fällen wird für die Bemessung der Fahrzeugkosten auf «allgemein anerkannte Taxschemen» abgestellt (§ 93 Abs. 1 lit. e, in fine SV).\nb) Diese Bestimmung weicht nur teilweise von den SKOS-Richtlinien ab: Die SKOS-Richtlinien zählen Privatfahrzeuge zum anrechenbaren Vermögen (E.2.1), verlangen also – soweit ihr Wert den Freibetrag übersteigt – ebenfalls deren Verwertung als Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Ferner halten sie den Grundsatz fest, dass Sozialhilfeleistungen gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär sind (A.4.2), und erwähnen das Beispiel eines von Dritten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs (G.3.4). Die SKOS-Richtlinien unterscheiden sich von der Verordnungsbestimmung einzig darin, dass sie keine automatische Kürzung der Leistungen vorsehen, wenn ein Sozialhilfeempfänger ein privates Motorfahrzeug benutzt, dessen Betriebskosten nicht als zusätzliche situationsbedingte Leistung im Budget enthalten sind."}