{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-255_2011-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd58852a7909298971e099a344dfee10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.255", "und damit nicht anwendbar"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Autobenutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "acaa43dceb889bde905da842355382b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2011 VWBES.2010.255 (und damit nicht anwendbar)\nRegeste:\nSozialhilfe, Autobenutzung\n\n\nb) Das Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV) garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Die Mittel für den Betrieb eines Autos fallen nicht darunter (BGE 2P.267/2004 vom 4. Januar 2005). Auch aus der in der persönlichen Freiheit enthaltenen Bewegungsfreiheit (BGE 137 I 31) lässt sich kein Recht auf Finanzierung des Betriebs eines Motorfahrzeugs durch das Gemeinwesen ableiten. Die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs werden durch die Sozialhilfe als Erwerbsunkosten nur dann (teilweise) übernommen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden (SKOS-Richtlinien C.1.2) oder wenn die Erledigung einer bestimmten Erwerbstätigkeit nur mit einem Auto möglich ist (Claudia Hänzi: Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 131), ferner dann, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen ist.\nc) (…) Der Beschwerdeführer ist weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines Motorfahrzeugs zählen damit nicht zum Bedarf des Beschwerdeführers.\n3. Gemäss § 152 Abs. 2 SG kann der Regierungsrat Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.\na) Bundesverfassungsrechtlich ist die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (BGE 128 I 113; statt vieler BGE 118 Ia 245 und 305 ). Die Kantonsverfassung lässt die Delegation zum Erlass von Bestimmungen zu, soweit es nicht um grundlegende und wichtige Bestimmungen geht (Art. 40 Abs. 1 KV), welche der Kantonsrat in Form des Gesetzes zu erlassen hat (Art. 71 Abs. 1 KV). Insbesondere ist der Regierungsrat ermächtigt, Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate zu erlassen (Art. 79 Abs. 2 KV). Die Delegation ist ferner in einem formellen Gesetz enthalten und auf ein bestimmtes Gebiet – die Bemessung von Sozialhilfeleistungen – beschränkt.\nWas als grundlegende und so wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 bzw. Art. 71 Abs. 1 KV zu betrachten ist, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein muss und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss, kann nicht allgemein und ein für alle Mal gesagt werden. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw. der Verpflichtung mit zu berücksichtigen sind. Auch für wichtige politische Entscheide und bisher unübliche Regelungen ist ein formelles Gesetz erforderlich. Wegleitend kann eine verbreitete, seit langem bestehende und auch in anderen Kantonen gängige Rechtswirklichkeit sein; eine Regelung auf Verordnungsstufe ist eher zulässig, wenn sie dem allgemein üblichen Standard entspricht (BGE 128 I 113). Im weitergehenden Umfange zulässig ist die Delegation namentlich dann, wenn es um die Regelung untergeordneter Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur geht (BGE 2P.283/2004 vom 7. April 2005; BGE 130 I 16).\nDie Sozialhilfeleistungen sollen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und den hilfesuchenden Personen die Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen (§ 150 Abs. 2 SG). Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese gesetzliche Vorgabe. Sie sollen die rechtsgleiche Behandlung von Unterstützungsbedürftigen gewährleisten, zugleich aber auch Spielraum für angepasste, einzelfall- und bedürfnisgerechte Lösungen lassen. Es handelt sich dabei nicht um grundlegende und wichtige Bestimmungen, die auf Gesetzesstufe verankert werden müssten; die Kantone, welche die SKOS-Richtlinien anwenden, begnügen sich mit einem Verweis teils auf Gesetzes-, teils auf Verordnungsstufe (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 115 f.). Entsprechend kann dem Regierungsrat auch die Befugnis übertragen werden, Abweichungen von den SKOS-Richtlinien vorzusehen. Die Delegation an den Regierungsrat in § 152 Abs. 2 SG ist demnach verfassungsmässig, was im Übrigen auch nicht umstritten ist.\nb) Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sind sodann der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten."}