Sie macht nur ganz allgemein geltend, die ihr auferlegten Kosten dürften nicht unverhältnismässig sein, ohne konkrete Gründe für die Herabsetzung ihres Anteils zu nennen. Billigkeitsgründe, die eine Herabsetzung des Kostenanteils erforderlich machen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 (VWBES.2010.242)