Die ihr von der Vorinstanz auferlegte Quote von 20% liegt im Rahmen des «Tarifs», der für einen Zustandsstörer einen Anteil von 10% bis 30% vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem älteren Entscheid bei einem Ölunfall den schuldlosen Zustandsstörer (Anlageneigentümer) ebenfalls zur Übernahme eines Kostenanteils von 20% verpflichtet (BVR 1997, S. 240). Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 8. März 2006 den Verursacher- und damit den Kostenanteil eines als schuldloser Zustandsstörer beurteilten Grundstückeigentümers auf 20% festgelegt (AGVE 2006 Nr. 98 S. 498).