Als Standortinhaberin trägt sie den Nutzen der geplanten Massnahmen bzw. den Nutzen aus dem Grundstück. Möglicherweise hat sie bei der Ersteigerung der Parzelle davon profitiert, dass andere Interessenten Abklärungen betreffend Altlasten getroffen und nicht mehr bzw. nur noch bis zu einer bestimmten Höhe mitgeboten haben und der Preis so nicht weiter in die Höhe getrieben wurde. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass der X. AG als schuldlose Zustandsverursacherin nur ein relativ kleiner Kostenanteil auferlegt werden darf. Die ihr von der Vorinstanz auferlegte Quote von 20% liegt im Rahmen des «Tarifs», der für einen Zustandsstörer einen Anteil von 10% bis 30% vorsieht.