Es sind bei der Ermessensbetätigung namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur für die Ausübung des Ermessens dienen einerseits die dargelegten Leitlinien. Andererseits haben Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wie erwähnt einen «Tarif» entwickelt (Hans W. Stutz, a.a.O., S. 58 f.). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Zustandsverursacherin und damit grundsätzlich kostenpflichtig. Als Standortinhaberin trägt sie den Nutzen der geplanten Massnahmen bzw. den Nutzen aus dem Grundstück.