Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die einen Einfluss auf die Kostenallokation ausüben können, gibt es jeweils nicht ein einzig mögliches juristisch korrektes Ergebnis. Vielmehr hat die Verwaltungsbehörde, die einen Kostenverteilungsentscheid fällt, einen erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Festlegung der Verursachungsanteile und damit der Kosten für den einzelnen Verursacher. Dieses der entscheidenden Behörde eingeräumte Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden. Es sind bei der Ermessensbetätigung namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.