cc) Billigkeitserwägungen wie die wirtschaftliche Interessenlage oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollen erst in einer zweiten Stufe zur Erhöhung oder Herabsetzung des Kostenanteils herangezogen werden. Das Kriterium der wirtschaftlichen Interessenlage bzw. Zumutbarkeit ist vielmehr im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszulegen (Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 127 f.). c) Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die einen Einfluss auf die Kostenallokation ausüben können, gibt es jeweils nicht ein einzig mögliches juristisch korrektes Ergebnis.