Weiter ist die Bedeutung nicht zu verantwortender Mitursachen wie Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufälle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Hans W. Stutz: Neue Ansätze bei der Altlastenkostenverteilung?, URP 2011, S. 55 f.; Beatrice Wagner Pfeifer: Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 2004, S. 127; Vollzugshilfe BAFU). bb) Zur Konkretisierung dieser Anweisung des Gesetzgebers, wonach die Kosten nach den Anteilen an der Verursachung verteilt werden sollen, entwickelte die Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif: