Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und zuletzt der schuldlose Zustandsstörer. (…) Neben der Art der Verursachung ist auch das Gewicht der Verursachung bei der Ermittlung der Verursachungsquoten einzubeziehen. Wer im adäquaten Kausalverlauf (d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) eine Hauptursache für die Notwendigkeit der Massnahmen setzt, trägt den Hauptteil deren Kosten. Setzt er nur eine Teilursache neben andern, so vermindert sich sein Kostenanteil proportional. Weiter ist die Bedeutung nicht zu verantwortender Mitursachen wie Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufälle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Hans W. Stutz: