Für die Bemessung der Verursachungsanteile soll die Art der Verursachung und das Gewicht der Verursachung beachtet werden. Ausgehend von der Art der Verursachung ist der Verhaltensstörer stärker zu belasten als der Zustandsstörer und der schuldhafte Störer stärker als der schuldlose. Der Bundesgesetzgeber ist vom Prinzip der Lastengerechtigkeit ausgegangen. Danach sollen die finanziellen Lasten auf die verschiedenen Verantwortlichen «gerecht» verteilt werden: Es soll eine insgesamt angemessene, faire Kostentragung gefunden werden. Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und zuletzt der schuldlose Zustandsstörer.