Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von Verursachern soll gemäss dem ersten Satz von Art. 32d Abs. 2 USG «entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung» erfolgen. aa) Die Verankerung des Verursacherprinzips unterstreicht, dass bei der Altlastensanierung nicht die Allgemeinheit «aufräumen» und «die Zeche zahlen» soll (Gemeinlastprinzip), sondern dass in erster Linie die beteiligten Privaten Eigenverantwortung übernehmen müssen. Für die Bemessung der Verursachungsanteile soll die Art der Verursachung und das Gewicht der Verursachung beachtet werden.