Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei die Kostenbeteiligung im Umfang von 20% herabzusetzen. Beim Festlegen der Verursacherquote müssten alle objektiven und subjektiven Umstände berücksichtigt werden. Es sei nach Art und Gewicht der Verursachung zu fragen. Weiter sei zu beachten, dass der Kostenanteil, der sich aus dem so bestimmten Mass der Verantwortung ergebe, aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei blosse Zustandsstörerin und dürfe nicht in einem unverhältnismässigen und unbilligen Mass zur Rechnung gezogen werden. b) Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von Verursachern soll gemäss dem ersten Satz von Art.