Aus dem Fehlen eines Katastereintrags konnte im Jahr 2000 noch nichts abgeleitet werden bzw. ein Erwerber darf sich bei fehlendem Eintrag auch heute nicht unbesehen darauf verlassen, dass keine Belastung besteht. Im vorliegenden Fall hätten (bei entsprechenden Erkundigungen) Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters (Industriegrundstück, Vornutzung) vorgelegen. Bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin daher wissen müssen, dass mit einer Belastung zu rechnen ist. Die Voraussetzungen für eine vollständige Kostenbefreiung sind demnach nicht erfüllt. 6.a) Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei die Kostenbeteiligung im Umfang von 20% herabzusetzen.