Nicht nur aufgrund des allgemeinen Bewusstseins, sondern vor allem auch, weil sie ein Industrie- bzw. Gewerbegrundstück zu ersteigern beabsichtigte, galt für die Beschwerdeführerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die sie zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Beim für sie handelnden S. handelte es sich zudem um einen im Immobilienbereich tätigen Fachmann. Aus dem Fehlen eines Katastereintrags konnte im Jahr 2000 noch nichts abgeleitet werden bzw. ein Erwerber darf sich bei fehlendem Eintrag auch heute nicht unbesehen darauf verlassen, dass keine Belastung besteht.