Als Zwischenresultat kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Steigerung ein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hat. Die Konkursverwaltung war weder die für Auskünfte über allfällige Belastungen zuständige Stelle noch lagen ihr diesbezüglich konkrete Hinweise vor, auf welche sie die Interessenten hätte aufmerksam machen müssen. Nicht nur aufgrund des allgemeinen Bewusstseins, sondern vor allem auch, weil sie ein Industrie- bzw. Gewerbegrundstück zu ersteigern beabsichtigte, galt für die Beschwerdeführerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die sie zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen.