Wenn ihr das Konkursamt tatsächlich eine abschlägige Auskunft erteilt hätte, so wäre dies zweifellos nur in dem Sinne erfolgt, dass dort keine Hinweise auf eine Belastung vorlagen. Sicherlich wären die Vertreter der X. AG für genauere Auskünfte aber ans zuständige Amt verwiesen worden, das schon vorher ermächtigt worden war, der P. Auskunft über allfällige Altlasten zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe dort jemals vorgesprochen. hh) Als Zwischenresultat kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Steigerung ein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hat.