Die Beschwerdeführerin hat keine Abklärungen über Altlasten getroffen. Sie erwähnt einzig, dass sie einige Tage vor der Versteigerung beim Konkursamt vorgesprochen und sich nach allfälligen Altlasten erkundigt habe. Sollte diese Abklärung wirklich stattgefunden haben, so konnte die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen, das Konkursamt sei für eine solche Auskunft zuständig. Wenn ihr das Konkursamt tatsächlich eine abschlägige Auskunft erteilt hätte, so wäre dies zweifellos nur in dem Sinne erfolgt, dass dort keine Hinweise auf eine Belastung vorlagen.