Auch bei einem fertiggestellten Kataster darf ein fehlender Katastereintrag den Erwerber aber – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – nicht von weiteren Abklärungen abhalten, wenn sich die Belastungsmöglichkeit aus Anhaltspunkten ausserhalb des Katasters aufdrängt. Die Beschwerdeführerin wäre, wenn sie das Vorliegen solcher Anhaltspunkte geprüft hätte, mit Sicherheit auf solche gestossen. Sie hätte nämlich Nutzungsplan und Grundbuch konsultieren müssen und die Vornutzung abklären sollen (Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter, 5. Oktober 2009, Rz 16).