Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch gar nicht bei der zuständigen Stelle nach einem Katastereintrag erkundigt. Andernfalls hätte sie nämlich zweifellos die Information erhalten, der Kataster sei noch nicht fertiggestellt; sie könne aus dem fehlenden Eintrag nichts ableiten. Diese Information hatte auch die P. erhalten, welche sich im Vorfeld der Steigerung beim Amt für Wasserwirtschaft erkundigt hatte. Auch bei einem fertiggestellten Kataster darf ein fehlender Katastereintrag den Erwerber aber – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – nicht von weiteren Abklärungen abhalten, wenn sich die Belastungsmöglichkeit aus Anhaltspunkten ausserhalb des Katasters aufdrängt.