Dies war darauf zurückzuführen, dass die Frist für die Erstellung des Katasters damals noch bis 31. Dezember 2003 lief (Art. 27 AltlV), der Kataster noch in Arbeit war und der Kanton sich damit nicht in Verzug befand. Dass ein Käufer einer Liegenschaft beim Fehlen eines Katastereintrags von der Nichtbelastung ausgehen darf, würde mindestens voraussetzen, dass überhaupt ein vollständiger Kataster besteht oder bestehen müsste. Dies war vorliegend nicht der Fall, und dem Kanton kann nicht vorgeworfen werden, er habe Fristen nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch gar nicht bei der zuständigen Stelle nach einem Katastereintrag erkundigt.