Der Standortinhaber sei in solchen Fällen nur gehalten, Untersuchungen durchzuführen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen, wenn durch Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters wie aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch, aus der Vornutzung des Verkäufers sowie aus der reinen optischen Betrachtung des Grundstücks sich die Belastungsmöglichkeit aufdrängen sollte. Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Liegenschaftensteigerung (Februar 2000) kein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte für das Grundstück GB Nr. 1000 existierte. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Frist für die Erstellung des Katasters damals noch bis 31. Dezember 2003 lief (Art.