Gleiches müsse gelten, wenn der Kataster der sog. Betriebsstandorte im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht fertiggestellt sei, weil der Kanton sich mit den entsprechenden Erhebungen in Verzug befinde. Der Standortinhaber sei in solchen Fällen nur gehalten, Untersuchungen durchzuführen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen, wenn durch Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters wie aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch, aus der Vornutzung des Verkäufers sowie aus der reinen optischen Betrachtung des Grundstücks sich die Belastungsmöglichkeit aufdrängen sollte.