Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sich der öffentliche Kataster über eine Belastung ausschweige, dürfe der Erwerber von der Nichtbelastung ausgehen. Gleiches müsse gelten, wenn der Kataster der sog. Betriebsstandorte im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht fertiggestellt sei, weil der Kanton sich mit den entsprechenden Erhebungen in Verzug befinde.