Und dies sogar, wenn kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hätte. ff) (...) Bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Organ S. handelte es sich damit zweifellos um im Immobilienbereich erfahrene Steigerer, an welche betreffend die an den Tag zu legende Sorgfalt entsprechend hohe Ansprüche gestellt werden dürfen. gg) Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sich der öffentliche Kataster über eine Belastung ausschweige, dürfe der Erwerber von der Nichtbelastung ausgehen.