Es handelte sich also zweifellos um ein Grundstück, für welches die erhöhte Sorgfaltspflicht galt. Da es sich (im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin) in der Industrie- und Gewerbezone (heute: Gewerbezone mit Wohnen) befand, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Rechtsvorgänger eine der Zone entsprechende Nutzung betrieben hatten. Der Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 1996, die sich in den Akten des ehemaligen Konkursamtes Grenchen befindet, kann denn auch entnommen werden, dass sich in den Gebäuden an der A.-Strasse 9 und 11 u.a. ein Ölmagazin befunden hat und ein Härtereianbau existierte.