Dies galt im Zeitpunkt der Steigerung umso mehr, da die Altlastenproblematik ab ca. 1995 vermehrt Gegenstand der politischen Diskussion und medialen Berichterstattung bildete. Die Beschwerdeführerin hat mit GB Nr. 1000 ein Grundstück ersteigert, welches in der Dokumentation zur Versteigerung als «Gewerbezentrum mit Lager-, Gewerbe- und Büroräumen» in der Bauzone JG 14 (Industrie- und Gewerbezone mit 14 m Gebäudehöhe) beschrieben wird. Im der Versteigerungsdokumentation beiliegenden Grundbuchauszug werden die Gebäude an der A.-Strasse 9 und 11 als Industriegebäude bezeichnet. Es handelte sich also zweifellos um ein Grundstück, für welches die erhöhte Sorgfaltspflicht galt.