Das Bundesgericht ging damit schon im Jahr 1981 davon aus, dass bei (gewissen) industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen ist und daher im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Abklärungen getroffen werden müssen. Dies galt im Zeitpunkt der Steigerung umso mehr, da die Altlastenproblematik ab ca. 1995 vermehrt Gegenstand der politischen Diskussion und medialen Berichterstattung bildete.