Bereits in BGE 107 II 161 hielt das Bundesgericht fest, dass sich ein Standortinhaber nicht auf Unwissenheit berufen kann, wenn er beim Eigentumserwerb keine Nachforschungen betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder gewerblichen Vornutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (Scherrer, a.a.O., S. 562 ff.). Das Bundesgericht ging damit schon im Jahr 1981 davon aus, dass bei (gewissen) industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen ist und daher im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Abklärungen getroffen werden müssen.