Im vorliegenden Fall lagen aber (noch) keine konkreten Hinweise vor. Die Interessenten in einem solchen Fall speziell auf ihre Sorgfaltspflichten im Sinne von genaueren Abklärungen aufmerksam zu machen, gehört jedoch zweifellos nicht zu den Aufgaben des Konkursamtes. Die Beschwerdeführerin durfte nicht davon ausgehen, dass sie nichts zu unternehmen habe, die Konkursverwaltung Abklärungen treffe und sie dann gegebenenfalls über Belastungen informiere. (…) ee) Beim Erwerb von Industrie- oder Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht.