Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2000 habe noch kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden und es habe für sie daher keinen Anlass für weitere Nachforschungen gegeben. (…). cc) (…)Aufgrund der wiederholten Berichterstattung in verschiedenen nationalen und regionalen Medien über mehrere Jahre und der Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum (1995) kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im Jahr 2000 bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und Industriegebieten – sensibilisiert war.